Herzlich willkommen auf der Kirchgemeindeseite!
Hier erfahren Sie viel Wissenswertes über die Aufgaben der Kirchgemeinde und des Kirchenrates.
Nehmen Sie sich einen Moment Zeit und sehen Sie sich auf dieser und den anderen Seite der Homepage um. Sie werden schnell entdecken, dass unsere Kirchgemeinde und Pfarrei sehr lebendig ist und viel zu bieten hat.
Es freut uns, Sie bei einem der nächsten Gottesdienste oder bei einer Veranstaltung begrüssen zu dürfen - oder wenn Sie auf andere Weise mit uns verbunden sind.
Mitglieder Kirchenrat
| Funktion | Name | Strasse | Ort | Telefon |
| Präsident | Eugen Studer-Steinmann | Bühlstrasse 8 | 6289 Müswangen | 041 917 30 80* |
| Kirchmeier | Heiri Affentranger | Hausmatte 3 | 6289 Müswangen | 041 917 11 49* |
| Vizepräsidentin | Margrit Schnarwiler | Sonnhalde 2 | 6289 Müswangen | 041 917 07 66* |
| Seelsorge | Paul Hornstein-Schnider | Dorfstrasse 1 | 6289 Müswangen | 041 917 13 76* |
| Aktuarin | Priska Brunner-Heggli | Bendliweg 9A | 6289 Müswangen | 041 917 12 09* |
Margrit Schnarwiler, Heiri Affentranger, Eugen Studer, Priska Brunner, Paul Hornstein
Aktuelles der Kirchgemeinde Müswangen
Erneuerung des Dienstverhältnisses mit dem Gemeindeleiter
Der Kirchenrat hat an der Sitzung vom 14. Februar 12 das Dienstverhältnis mit ihrem Gemeindeleiter für die Amtsperiode von 1. 8. 2012 bis 31. 7. 2016 erneuert. Vorbehalten bleibt eine Anfechtung beim Kirchenrat innert 30 Tagen. Für die Anfechtung des Kirchenratsbeschlusses sind die Unterschriften von 5% der Stimmberechtigten erforderlich, damit eine Urnenabstimmung durchgeführt werden kann.
Kirchgemeindeversammlung vom 23. November
Präsident Eugen Studer orientierte über die geplante Gesamtrenovation der Kirche. In diesem Zusammenhang musste - nach einer Rücksprache mit der Synodalverwaltung - die Pfarrhausrenovation zurückgestellt werden.
Der Fahrplan sieht wie folgt aus:
1. Ausarbeiten einer zweiten Offerte durch die Firma Tripol AG
2. Vergleich der Offerte mit jener von Schmid und Krieger AG
3. Entscheid zu den Offerten
4. Bestellung einer Baukommission
5. Orientierung der Kirchgemeindebürger im Frühling 2012
6. Gespräche mit der Synodalverwaltung, Banken usw.
7. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung mit dem Renovationsprojekt
8. Realisierung oder Überarbeitung je nach Abstimmungsergebnis
Kenntnisnahme Jahresprogramm 2012, Finanzplan 2012-2016, Investitions- und Aufgabenplan 2012 bis 2016
Voranschlag 2012:
Genehmigung des Voranschlages mit einem Aufwandüberschuss von CHF 14‘970.-- ist einstimmig genehmigt worden.
Investitionsrechnung mit einer Nettoinvestitionszunahme von CHF 36‘000.-- ist einstimmig genehmigt worden.
Beibehaltung des Steuerfusses auf 0.45 Einheiten: einstimmig genehmigt.
Ermächtigung des Kirchenrates zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites von CHF 20‘000.-- zur Deckung eines allfälligen Finanzierungsfehlbetrages: einstimmig genehmigt.
Verschiedenes
Der Revisionsbericht über die Pfarrkasse 2010 ist vorgelesen worden.
Ankündigung eines Dankanlasses für alle Ehrenamtlichen am 23. März 12
Beginn des "Nothelfer - Jahres" am 1. Advent.
Gedanken zur Zukunft der Pfarrei Müswangen
Bericht von den beiden Synodensessionen 2011
Fotos von den Schäden in der Kirche wurden aufgelegt.
Einladung zum Weihnachtskonzert von Karin Meier und Band am 7.12.12 um 20.00 in der Kirche Müswangen
Zum Schluss dankte der Kirchgemeindepräsident allen Mitarbeitenden in der Pfarrei ganz herzlich und lud zu einem Getränk in die Linde ein.
Kirchenrenovation
Nach einer erneuten Besichtigung der Kirche und dem Eingang weiterer Kostenschätzungen hat der Kirchenrat am 23. August 2011 beschlossen, die Renovation der Kirche auf das Jahr 2013 zu verschieben. So hat er mit zusammen mit den Fachpersonen genügend Zeit für die weiteren Abklärungen, besonders für den Ersatz der defekten Bodenheizung und für weitere Punkte, welche noch nicht in den Schätzungen enthalten sind, wie zum Beispiel ein WC, eine diskrete Aussenbeleuchtung, Fragen rund um die Empore und die Orgel, Verlegung der Beichtmöglichkeit in die Sakristei usw.
Pfarrhaus
Nach einer Besprechung mit dem Synodalverwalter über die finanzielle Belastungsmöglichkeit der Kirchgemeinde Müswangen hat der Kirchenrat am 23. August 2011 beschlossen, die Planungen für eine Pfarrhausrenovation oder einen Neubau zu sistieren. Er will den Schwerpunkt bei der Kirchenrenovation setzen.
Trottoir vor der Kirche
Im Zusammenhang mit der Verlegung der Bushaltestelle hat der Kanton Luzern die Einfahrt auf den Kirchplatz umgestaltet. Dabei hat er den Vorschlag gemacht, ein Trottoir vor der Kirche zu erstellen, damit die Fussgänger direkt vom Fussgängerstreifen wieder auf ein Trottoir gehen können. Der Kirchenrat hat das Angebot gerne angenommen und leicht ergänzt. Die Kirchgemeinde bezahlt einen kleinen Beitrag an diese Kosten.
Messungen Kirche: Erste Zwischenresultate
Die Temperaturen sind nicht zu hoch. Es gibt jedoch Probleme bei der Steuerung der verschiedenen Heizungen: Bodenheizung, Bankheizung, Fensterheizung. Das Hauptsteuergerät ist soweit ersichtlich intakt.
Die Spezialfirma wird einen Zwischenbericht mit Empfehlungen vorlegen.
Ein Spezialist wird die Fehlerquellen suchen. Nach Behebung der Fehler wird nochmals eine Kontrollmessung durchgeführt.
Messugen in der Kirche
Zur Zeit misst eine Spezialfirma mit Sensoren verschiedene Werte an verschiedenen Orten in unserer Kirche: Feuchtigkeit innen und aussen, Temperatur innen und aussen, oben und unten und das CO2, um nachher die Steuerung der Heizung und Lüftung zu optimieren.
Kirchenrenovation
Ein Archtitekt arbeitet alle eingangenen Anregungen und Wünsche in die Kostenschätzung ein und aktualisiert sie.
Pfarrhaus
drei Varianten werden geprüft und errechnet: Renovation mit einem Anbau, Neubau durch ein Architekturbüro aus der Region, Neubau durch Swisshaus.
Weiteres Vorgehen
Die Kostenzusammenstellungen sind bis Ende Mai zugesagt. Der Kirchenrat wird sie sichten und anschliessend mit der Synodalverwaltung besprechen und weiterbearbeiten. Je nach Aufwand gibt es früher oder später eine Orientierungsversammlung für die Bevölkerung. In der Budgetversammlung im Herbst kann dann darüber abgestimmt werden.
A.o. Kirchgemeindeversammlung am Sonntag, 3. April 11 um 10.20
An dieser Versammlung werden mindestens zwei Mitglieder für die Rechnungskomission zur Wahl stehen. Die Wahlanordnung finden Sie rechtzeitig im Anschlagkasten der Kirchgemeinde vis à vis der Kirche.
Budgetversammlung Kirchgemeinde Müswangen am 23. November, 11, 20.00
Bitte merken Sie sich dieses Datum vor.
Kirchgemeindeversammlung vom 24. Nov. 10
Der Voranschlag 2011 ist einstimmig angenommen worden.
Der Voranschlag Investitionsrechnung 2011 ist einstimmig angenommen worden.
Der Steuerfuss von 0,45 Einheiten ist einstimmig angenommen worden.
Ermächtigung des Kirchenrates zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites zur Deckung eines allfälligen Fehlbetrages: einstimmig angenommen.
Änderung der Kirchgemeindeordnung: einstimmig angenommen.
Jahresprogramm 2011, Finanz- und Aufgabenplan für 2011 - 2015 sind zur Kenntnis genommen worden.
Rücktritte aus der Rechnungskommission: Peter J. Müller, Präsident und Rita Jung-Sattler haben demissioniert. Ihre wichtige Arbeit wird bestens verdankt. Bis im Frühjahr 2011 müssen neue Mitglieder gesucht werden, damit die Rechnungskommission die Jahresrechnung 2010 prüfen kann. Es wird darüber nachgedacht, der Rechnungskommission einen professionellen externen Coach zur Seite zu stellen.
Im Voranschlag 2011 sind zwei Planungskredite enthalten: für die Renovation der Pfarrkirche und des Pfarrhauses. Bis zur Budgetversammlung sollten die Grundlagen für eine Abstimmung mit Bekanntgabe der weiteren Schritte bereitgestellt werden können.
Am Ende der Versammlung hat der neue Präsident den mitarbeitenden Angestellten und allen ehrenamtlich mitarbeitenden Personen in der Kirchgemeinde herzlich gedankt und alle Anwesenden zu einem Umtrunk ins Restaurant Linde eingeladen.
Budget Kirchgemeindeversammlung 2010
Wir laden Sie herzlich ein auf Mittwoch, 24. November um 20.00 ins Impuls.
Die Unterlagen werden Ihnen rechtzeitig zugestellt.
Seit letztem Jahr sind die Kirchgemeinden verpflichtet, ein Jahresprogramm und einen Finanz- und Aufgabenplan für 2011 - 2015 zu erstellen.
Der Kirchenrat hat eine Zustandsbeurteilung und eine Kostenschätzung zur Investitionsplanung der Kirchgemeinde erstellen lassen
Der Kirchenrat hat auch eine Offerte für Projektierungskosten Pfarrhaus in Auftrag gegeben.
Der Kirchenrat beschäftigt sich auch mit der Heizung in der Kirche und hat einige Massnahmen geplant.
Der Kirchenrat wird Sie an diesem Abend über seine Pläne betreffend Kirchenrenovation aussen und innen und Renovation Pfarrhaus informieren.
Einladung zur Kirchgemeindeversammlung 2010 [62 KB]
Organigramm von Kirchgemeinde und Pfarrei
Organigramm Kirchgemeinde Pfarrei Müswangen.pdf [127 KB]
Aufgaben der Kirchgemeinde
Aus der Verfassung der Römisch katholischen Landeskirche im Kanton Luzern
§ 6
Aufgaben im allgemeinen
1 Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für die religiöse Betreuung der Katholikinnen und Katholiken im Kanton Luzern durch die römisch-katholische Kirche und besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung. 2 Vorbehalten bleiben die dem Staat zustehenden Pflichten und Befugnisse auf kirchlichem Gebiet
§ 8
Aufgaben und Autonomie der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden erfüllen in ihrem Gebiet selbständig die in § 6 umschriebenen Aufgaben im Dienste der Pfarreien und erlassen die hiefür notwendigen Rechtssätze. Vorbehalten bleiben die Schranken des staatlichen und landeskirchlichen Rechts. 2 Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden Aufgaben und Pflichten übertragen. 3 Die Kirchgemeinden erheben Steuern aufgrund des kantonalen Rechts und leisten der Landeskirche Beiträge zur Deckung ihres Finanzbedarfes.
Verfassung der Römisch katholischen Landeskirche im Kanton Luzern
Aus dem Kirchgemeindegesetz
§ 5 Aufgaben der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden sorgen in ihrem Gemeindegebiet für die religiöse Betreuung der Katholikinnen und Katholiken durch die römisch-katholische Kirche (§ 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Kirchenverfassung und § 2 Absatz 4 dieses Synodalgesetzes sowie § 5 Absatz 2 Kirchenverfassung). Dazu gehört insbesondere die Sicherstellung
a. der Leitung der Pfarrei (Pfarreileitung, Administration),
b. der Verkündigung des Glaubens (Religionsunterricht, kirchliche Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsar-beit),
c. des Feierns des Glaubens (Gottesdienste, Liturgie),
d. des Glaubenslebens (Diakonie, Seelsorge, Vereine),
e. der ökumenischen Zusammenarbeit und des interreligiösen Dialogs,
f. der Infrastruktur (Gebäude, Einrichtungen, kirchliche Güter),
g. der Erfüllung der von der Landeskirche übertragenen Aufgaben (§ 8 Absatz 2 Kirchenverfassung).
2 Für die rechtsstaatliche und demokratische Organisation, Durchführung und Finanzierung dieser Aufgaben erfüllen die Kirchgemeinden überdies folgende Verwaltungsaufgaben:
a. Erheben von Kirchensteuern
b. Sicherstellen eines geordneten Finanzhaushaltes und der Finanzüberwachung
c. Vermögensverwaltung
d. Entrichten von Beiträgen an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs (§ 8 Absatz 3 Kirchen-verfassung)
e. Führen einer ordentlichen Kirchgemeindeverwaltung
f. fachgerechtes Archivieren
§ 8 Übertragung von Aufgaben, Formen der Zusammenarbeit
1 Die Kirchgemeinden können ihre Zusammenarbeit untereinander, mit den Einwohnergemeinden, mit den Kirchgemeinden der anderen Landeskirchen, mit der Landeskirche, mit dem Kanton oder mit externen Leistungserbringern regeln in a. privatrechtlichen Verträgen, b. öffentlich-rechtlichen Verträgen, c. Gemeindeverbänden, d. Zweckverbänden. 2 §§ 44 – 57 des kantonalen Gemeindegesetzes finden Anwendung.
§ 18 Aufgaben der Kirchgemeindeversammlung
1 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet über:
a. Wahlgeschäfte*
1. Festlegung der Anzahl Kirchenrätinnen und Kirchenräte (§ 87 Absatz 3 Kirchenverfassung) vor Ab-lauf der Amtsdauer, mindestens fünf, höchstens fünfzehn Personen
2. Festlegung der Anzahl Mitglieder der Rechnungskommission vor Ablauf der Amtsdauer, mindestens drei, höchstens sieben Personen*
3. Wahl der Mitglieder des Urnenbüros*
4. erstmalige Wahl des Pfarrers, der Gemeindeleiterin oder des Gemeindeleiters, soweit diese Rechte der Kirchgemeinde zustehen*
b. Rechtsetzung
1. Erlass einer Kirchgemeindeordnung
2. Erlass von Reglementen.
c. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen
1. Genehmigung von Gemeindeverträgen, sofern sie den Bestand und das Gemeindegebiet betreffen oder finanzielle Auswirkungen haben, die die Kreditkompetenz des Kirchenrats übersteigen
2. Bildung von Gemeinde- und Zweckverbänden (§ 8) und Beschlüsse über den nachträglichen Beitritt oder Austritt*;
3. Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Stellungnahmen zu den Entwürfen der Synodalbeschlüsse über Fusion, Teilung oder Veränderung des Gemeindegebiets (§§ 70 ff.)
d. Kreditbewilligungen
1. Beschluss über den Voranschlag (§§ 43 ff.) und die Voranschlagskredite (§ 52)
2. Beschluss über Nachtragskredite (§ 53), wenn es sich nicht um Nachtragskredite im Kompetenzbereich des Kirchenrats handelt (§ 56 Absatz 1 b)
3. Beschluss über Sonderkredite (§ 54)
4. Beschluss über Zusatzkredite (§ 55), wenn es sich nicht um Zusatzkredite im Kompetenzbereich des Kirchenrats handelt (§ 56 Absatz 1 c)
e. Weitere Finanzgeschäfte
1. Festsetzung des Kirchensteuerfusses
2. Genehmigung der Kirchgemeinderechnung einschliesslich des Antrags des Kirchenrats zur Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses*
3. Genehmigung der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite
4. Bewilligung der Zweckumwandlung von Gemeindevermögen4;
5. Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen und zur Errichtung von Grundpfandrechten auf Grundstücken des Finanzvermögens.
f. Finanz- und Sachgeschäfte kirchlicher Stiftungen gemäss § 65.
g. Kenntnisnahmen*
1. Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans
2. Kenntnisnahme des Investitionsplans
3. Kenntnisnahme des Jahresprogramms und des Jahresberichts des Kirchenrats
4. Kenntnisnahme von Berichten der Rechnungskommission
h. Anregungen Zu Sachgeschäften gemäss Buchstabe g können Anregungen gemacht werden. Der Kirchenrat muss diese Anregungen bei seiner weiteren Planung berücksichtigen, sofern die Mehrheit der Anwesenden ihnen zustimmt.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über folgende Geschäfte, sofern der Wert zehn Prozent des jährlichen Ertrags der Kirchensteuer übersteigt:
1. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kaufsrechten zugunsten Dritter an Kirchgemeindegrundstücken ausser bei Landabtretungen zugunsten öffentlicher Werke im Enteignungsverfahren
2. Erwerb und Einräumung von selbständigen und dauernden Baurechten ausser im Enteignungsverfahren
3. Ermächtigung zum Abschluss von Konzessionsverträgen
4. Leistung von freibestimmbaren Bürgschaften und Eventualverpflichtungen.
3 Beschlüsse über Geschäfte gemäss Absatz 1 d Ziffer 3, Absatz 1 e Ziffern 4 und 5 und Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 bedürfen der Genehmigung des Synodalrats, sofern deren Wert den Ertrag von 30 Prozent des jährlichen Ertrags der Kirchensteuer übersteigt.
4 Der im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzte Steuerertrag dient als Grundlage bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenzen.
§ 27 Aufgaben des Kirchenrats
1 Der Kirchenrat ist unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten das zentrale Führungsorgan und trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für die Kirchgemeinde (§ 87 Absatz 1 Kirchenverfassung). Er übt insbesondere folgende Funktionen aus:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
b. Führung der Verwaltung der Kirchgemeinde
c. Verantwortung für die Finanz-, Aufgaben- und Investitionsplanung sowie für den Voranschlag und das Jahresprogramm (§§ 42 ff.)
d. Verantwortung für die Jahresrechnung und den Jahresbericht (§§ 46 ff.). Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Geschäftstätigkeit gemäss § 5.
e. Laufende Orientierung der Bevölkerung in geeigneter Form über wichtige Geschäfte und Beschlüsse.
2 Der Kirchenrat erfüllt alle Aufgaben, die in der Rechtsordnung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben*:
a. Erlass von Verordnungen auf dem Gebiet der Organisation und des Betriebs der Kirchgemeinde (§ 6 Absatz 1 b)
b. Abschluss von Gemeindeverträgen, sofern sie den Bestand der Kirchgemeinde und das Gemeindegebiet nicht betreffen und deren Auswirkungen die Finanzkompetenz des Kirchenrats nicht übersteigen (§ 18 Absatz 1 c). 9
3 Der Kirchenrat kann für einzelne Sachgeschäfte aus seinem Kompetenzbereich Kommissionen einset-zen, die ihn beraten und vom Kirchenrat mit beschränkter Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden können, namentlich bei grösseren Bauvorhaben. Gegenüber den Stimmberechtigten bleibt der Kirchenrat verantwortlich.
Kirchgemeindegesetz für die Römisch Katholischen Kirchgemeinden im Kanton Luzern